Bei den stillen Beteiligungen beteiligt sich der Anleger an Beteiligungen, ohne im Außenverhältnis in Erscheinung zu treten. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt dabei am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil (§ 232 Abs. 2 HGB). Davon zu unterscheiden sind die atypischen Gesellschafter, denen Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt werden. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Oftmals werden Anleger mit falschen Versprechungen zum Beitritt an derartigen Beteiligungen geködert und über die damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt. Es kommen dann Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht. Haben Sie den Beitritt in einer Haustürsituation gezeichnet, kommt ein Widerruf des Beitritts in Betracht.