In einem uns vorliegenden Bauspardarlehensvertrag der BHW Bank von 2011 heißt es in der Widerrufsinformation:

Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung…. des

Darlehens ist pro Tag ein Zinssatz von 0,00 Euro zu zahlen.“

 Diese Angabe findet sich in vielen Darlehensverträgen und eben auch in dem uns vorliegenden Bauspardarlehensvertrag der BHW Bank. Nicht nur Banken vergeben Darlehen. Auch ein Bausparvertrag zieht nach Zuteilungsreife einen Bauspardarlehensvertrag nach sich, sofern sich der Bausparer für diese Option entscheidet. Auch hier gilt die Belehrungspflicht für Verbraucherdarlehensverträge.

Der Darlehensgeber muss dem Verbraucher nach den gesetzlichen Vorgaben in der Widerrufsinformation den Zinsbetrag pro Tag mitteilen, der beim Widerruf dann zu entrichten ist. Die Angabe, dass ein Zinsbetrag von € 0,00 pro Tag zu zahlen ist, ist nach unserer Auffassung falsch, da die Banken und Bausparkassen im Fall eines Widerrufs keineswegs auf Zinsen verzichten würden.

Rechtsanwalt Dietmar Klinger aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät jedem Darlehensnehmer seinen Vertrag auf die korrekte Angabe des Tageszinses hin zu überprüfen. Insbesondere wenn dieser mit „0,00 Euro“ beziffert wird, sieht er gute Chancen für einen erfolgreichen Widerruf des Darlehens. Vor allem auch deshalb, weil das „Aus für den Widerrufsjoker“ für die hier betroffenen Darlehensverträge mit der aktuellen Musterwiderrufsinformation nicht gilt. Für Darlehensverträge, die in dem Zeitraum 11.06.2010 bis zum 21.03.2016 abgeschlossen worden sind, besteht nämlich immer noch das „ewige Widerrufsrecht“ bei falscher oder fehlender Widerrufsbelehrung. Bei Verträgen, die seit dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht bei falscher Belehrung auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt.

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.