Aufgrund der momentanen Niedrigzinsphase kündigen viele Bausparkassen die seit Jahren mit ihren Kunden bestehenden Bausparverträge. So tut es auch die Aachener Bausparkasse in vielen Fällen.

Sie beruft sich dabei darauf, dass sie den Bausparvertrag nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund bzw. § 313 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage wegen des veränderten Zinsniveaus kündigen durfte.

Nach Ansicht von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt liegen derartige Kündigungsgründe nicht vor, sodass die Kündigung der Bausparkasse nicht wirksam sein dürfte.

Die Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus kann nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage angesehen werden. Die Bausparkasse hat insoweit das vertragsspezifische Risiko übernommen, was ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 21.02.2017 entschieden, dass eine vorzeitige Kündigung durch die Bausparkasse allenfalls in den Fällen zulässig ist, in denen der Bausparvertrag seit mehr als 10 Jahren und 6 Monaten zuteilungsreif ist.

Rechtsanwältn Dr. Birte Eckardt aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger hat dementsprechend nun die ersten Klagen gegen die Aachener Bausparkasse auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages eingereicht. Sie rät jedem Verbraucher, dessen Bausparvertrag gekündigt worden ist, anwaltlich prüfen zu lassen, ob er sich gegen die Kündigung wehren kann und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.