Aufgrund des Dieselskandals oder aus anderen Gründen spielen viele Verbraucher mit dem Gedanken, ihr Fahrzeug zurückzugeben.

Wie kann ich als Verbraucher mein Pkw zurückgeben?

Gute Chancen dafür bestehen vor allem, wenn der Autokauf durch einen Kreditvertrag finanziert worden ist durch den Widerruf des Kreditvertrages.

Ist der Pkw-Kauf nicht durch ein Darlehen finanziert worden, aber z.B. im Wege des Fernabsatzes, d.h. z.B. im Internet, geschlossen worden, besteht ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dann kann der Kaufvertrag widerrufen werden.

Ist die Widerrufsblehrung falsch?

Bei falscher oder gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen und der Darlehensvertrag kann noch heute widerrufen werden. Denn Fahrzeugkauf und Finanzierung bilden ein verbundenes Geschäft mit der Rechtsfolge, dass der Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs nicht das aufgenommene Darlehen, sondern nur das Fahrzeug zurückgeben muss. Handelt es sich um eine Nullprozentfinanzierung, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers, Zinsen an die Bank zu zahlen.

Für welche Pkw-Finanzierungen gilt dies?

Die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurückgeben zu können, besteht für alle Finanzierungen bzw. Kaufverträge, die ab dem 13.06.2014 abgeschlossen worden sind.


Aber auch für vor dem 13.06.2014 gekauften Fahrzeuge kann der Widerruf sehr viel günstiger sein als ein freihändiger Verkauf. Der Verbraucher muss dann zwar eine Nutzungsentschädigung an den Unternehmer zahlen, allerdings fällt diese für den Verbraucher in der Regel recht günstig aus.

Die vom Verbraucher zu zahlende Nutzungsentschädigung rechnet sich nach der Formel:

Kaufpreis ./. prognostizierte Gesamtlaufleistung x gefahrene Kilometer = Nutzungsersatz

Gerade bei geringer oder mittlerer Laufleistung liegen die Vorteile eines Widerrufs auf der Hand, da der Nutzungsersatz unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ermittelt wird (vgl.: BGH VIII ZR 196/14).

Bei einem Beispielsfahrzeug: Kaufpreis € 35.000,00, Laufleistung 55.000 KM, prognostizierte Gesamtlaufleistung 250.000 KM, ergibt sich folgender Nutzungsersatz:

35.000 ./. 250.000 x 55.000 = € 7.700,00 Nutzungsersatz

Daraus folgt ein Anspruch des Verbrauchers gegen das Kreditinstitut in Höhe von € 27.300,00 bzw. 78% des Neupreises. Dieser Wert liegt zumeist deutlich über dem Marktniveau auf dem Automobilmarkt, sodass der Widerruf in der Regel erhebliche Vorteile für den Verbraucher zur Folge hat.

Rechtsanwalt Dietmar Klinger aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger führt bereits entsprechende Verfahren gegen Kreditinstitute. Er rät daher jedem Verbraucher, der sich von seinem Fahrzezug trennen möchte, anwaltlich prüfen zu lassen, ob auch er ein Widerrufsrecht hat und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen.